Schlagwort: Straßenverkehrsordnung

Novelle der Straßenverkehrsordnung, Nummer 33.

Novelle Straßenverkehrsordnung

Nun ist sie da. Nicht ganz. Aber ab 1. Oktober 2022 soll sie in Kraft treten. Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung. Diese Novelle soll das Radfahren sicherer machen. So zumindest die Meinung (und Hoffnung) der gesetzgebenden VerkehrsexpertInnen. Viel hat man im Vorfeld darüber gehört und einiges war ziemlich vielversprechend und irgendwie logisch. Aus Sicht der Rennradfahrenden sogar überlebensnotwendig. Wie zum Beispiel der verpflichtende seitliche Abstand beim Überholen. Dann gelten 1,5 Meter im Ortsgebiet und zwei Meter im Freiland. Endlich, würde man sagen. Wir wären aber nicht in Österreich, gäbe es da nicht wieder Ausnahmen und zusätzliches Konfliktpotential.

Neue Regeln – halbe Sachen.

Bisher galt beim Überholen eine situationsbezogene Regelung. Wobei Regelung hier das falsche Wort ist. Sagen wir eine Empfehlung. Mindestabstand halber Meter plus Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Zentimeter. Sollte man in der Fahrschule zumindest einmal gehört haben? Was in der Praxis aber kaum wahrnehmbar ist. Den Seitenspiegel so knapp wie möglich am zu überholenden Radfahrer vorbeizubringen, war und ist ein beliebter Volkssport.

Ab 1. Oktober heißt es aber „fix“ Abstand halten. 1, 5 Meter im Ortsgebiet und zwei Meter im Freiland. Eine klare und einfach Regelung. Juhu. Könnte man meinen. Der Hund ist aber bekanntlich immer im Detail begraben. Denn die 1,5 bzw. zwei Meter seitlicher Abstand gelten bei einer Geschwindigkeit ab 30 km/h. Der Mindestabstand kann also verringert werden, wenn langsamer als 30 km/h gefahren wird.

Regeln mit Tücken.

Was heißt jetzt verringert? Um wie viel? Und schon haben wir wieder viel Platz für persönliche Interpretationen. Konfliktpotential inklusive. Warum kompliziert, wenn es einfach auch gehen würde?

Beispiel 1: Ich fahre mit 33 km/h auf einem 2,5 Meter breiten Güterweg. Freiland. Ein Auto von hinten will überholen. Mindestabstand ab 30 km/h wären zwei Meter. Das geht sich in diesem Fall nicht aus. Was jetzt? Interessant. In der Praxis wird sich der Autofahrer wohl ungeniert vorbeidrängen. Unerlaubt.

Beispiel 2: Zweispurige Landstraße. Freiland. Ich fahre wieder mit mehr als 30 km/h dahin. Es gibt einiges an Gegenverkehr. Autos von hinten dürften in diesem Fall auch nicht überholen. Wie lange sie sich hinten anstellen werden, bis der Geduldsfaden reißt? Verbotenerweise wird auch hier überholt werden.

Beispiel 3: Ich fahre diesmal mit weniger als 30 km/h dahin. Sagen wir 27 km/h. Freiland. Wieder einiges an Gegenverkehr. Ein Auto nähert sich von hinten. Um überholen zu können, fährt es auch weniger als 30 km/h. Nehmen wir an mti 28 oder 29 km/h. Der Mindestabstand von 2 Metern kann verringert werden. Das Überholmanöver dauert deshalb eine gefühlte Ewigkeit. Dabei ist das Auto kaum 20 bis 30 cm seitlich entfernt. Korrekt, aber gefährlich. Oder? Gilt auch auf einem 2,5 Meter breiten Güterweg. Von mir aus auch 3 Meter breit.

Wo bleibt die erhoffte Sicherheit?

Die 1,5 und 2 Meter seitlicher Abstand sind zu begrüßen. Die Ausnahmen verkomplizieren aber alles wieder. Diskussion über Zentimeter und Geschwindigkeiten werden wohl auf der Tagesordnung stehen. Eine klare und immer währende Regelung wäre eindeutig die bessere Lösung gewesen. Ohne wen und aber.

Noch viel besser aber sind und bleiben jedoch der gegenseitige Respekt und die gegenseitige Wertschätzung. Von AutofahrerInnen zu Radfahrerinnen. Und umgekehrt. Aber das wäre jetzt eine ganz andere Geschichte und eine ganz andere Welt.

#ktrchts